VerhinderungspflegeIst eine Pflegeperson an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Pflegestufe vorliegt und die Person das pflegebedürftige Kind mindestens ein Jahr lang gepflegt hat. (es muss nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen wird, bereits seit einem Jahr eine Pflegestufe vorliegen!) Auf Antrag gewährt die Pflegekasse hierfür 1.470 Euro pro Kalenderjahr. Der Stundenlohn wird in der Regel von der pflegenden Person selbst mit dem, der die Pflege übernimmt, ausgehandelt.
SGB XI § 45b Zusätzliche BetreuungsleistungenSind die Voraussetzungen des § 45a erfüllt, können Versicherte zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Auf Antrag bekommt man monatlich den Grundbetrag von 100€ oder den erhöhten Betrag von 200€ monatlich ersetzt (1200€ bzw. 2400€ im Jahr). Die zus. BTL dürfen, im Gegensatz zur Verhinderungspflege, nicht von Privatpersonen übernommen werden. Hier muss beispielsweise ein Pflegedienst oder ein FED (familienentlastender Dienst) beauftragt werden.
§ 45a:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=1104501SGB XI § 42 Kurzzeitpflege(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.